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Die Gemeinde Baiern -
Beitragssatzung Wasserversorgung
     
 

Beitragssatzung für die Verbesserung der
Wasserversorgungseinrichtung (VBS)
der Gemeinde Baiern

Fassung vom 10.10.2006

Aufgrund Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Baiern folgende Beitragssatzung für die Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung:

§ 1 Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung der
Wasserversorgungseinrichtung durch folgende Maßnahmen:

  • Errichtung eines Notverbunds mit den Gemeinden Bruck und Glonn durch den Bau einer Wasserversorgungs-Verbindungsleitung DN 150 PVC mit einer Länge von ca. 2.150 m zwischen den Hochbehältern Einharting und Herrmannsdorf und dem zur gegenseitigen Bereitstellung der erforderlichen Wassermengen nötigen Einbau einer neuen Quellzuleitung zum Pumpenhaus Pullenhofen, Anbau eines Aggregatehauses am Pumpenhaus Pullenhofen, Einbau von Pumpen- und Steuertechnik im Aggregatehaus Pullenhofen, im Hochbehälter Einharting und im Brunnenhaus in Glonn-Ursprung mit einem Kostenaufwand von netto 160.654,00 € für die Gemeinde Baiern (entspricht einem Drittel der Gesamtkosten für die Herstellung des Notverbundes)

  • Errichtung einer Wasserversorgungs-Verbindungsleitung DN 100 PVC mit einer Länge von ca. 700 m zwischen den Ortsteilen Netterndorf und Weiher zur Erhöhung der Versorgungssicherheit einzelner Ortsteile als Ringleitung mit einem Kostenaufwand von netto 69.136,00 €;
    Der Gesamtaufwand für die Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Baiern beträgt somit netto 229.790,00 €.
    Soweit sich die Maßnahmen unter a) auf die Wasserleitungen und das Aggregatehaus beziehen, sind die Maßnahmen in den Übersichtslageplänen als Anlagen a1) und a2) dargestellt. Die Maßnahme unter b) ist in dem Übersichtslageplan als Anlage b) dargestellt. Die Pläne sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs-maßnahme tatsächlich beendet ist.
Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die
Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

  • Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 1.600 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das Dreifache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 1.600 m² begrenzt.

  • Diee Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Wasserversorgung auslösen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

  • Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das Gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
    (4)Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.

§ 6 Beitragssatz

Der Beitrag beträgt
a) pro qm Grundstücksfläche 0,16 Euro
b) pro qm Geschossfläche 0,56 Euro.

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

 

§ 8 Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 9 Pflichten der Beitragsschuldner

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Baiern, den 10.10.2006

 

Zistl
1. Bürgermeister




 
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